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Das passive Recht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben.
Für die Landtagswahl in Baden-Württemberg kann nur kandidieren, wer
Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in dem Wahlkreis, in dem die Kandidatur erfolgt, ist nicht erforderlich, aber das Innehaben einer Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt in Baden-Württemberg mindestens drei Monate vor dem Wahltag.
Wahlvorschläge bilden die Grundlage für die Stimmabgabe bei der Wahl. Sie können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden.
Nach dem bei der Landtagswahl 2021 geltenden Wahlrecht können Parteien in jedem Wahlkreis eine Bewerberin oder einen Bewerber und eine Ersatzbewerberin oder einen Ersatzbewerber vorschlagen. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Dasselbe gilt für eine Ersatzbewerberin oder einen Ersatzbewerber.
Wahlberechtigte können eine Einzelbewerberin oder einen Einzelbewerber vorschlagen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden. Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für Einzelbewerbungen sind nicht möglich.
Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen als Bewerberin oder Bewerber und als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden.
Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, und für eine Einzelbewerberin oder einen Einzelbewerber müssen nach der seitherigen Rechtslage von mindestens 150 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises unterzeichnet sein.
Die Wahlvorschläge waren nach dem bisherigen Wahlrecht spätestens am 59. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, bei der zuständigen Kreiswahlleitung schriftlich einzureichen.
Der Kreiswahlausschuss entschied am 54. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Zu gegebener Zeit werden an dieser Stelle ausführliche Informationen zum neuen Landtagswahlrecht veröffentlicht.
21.04.2023 Innenministerium Baden-Württemberg