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Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet die Möglichkeit, mithilfe einer Vermittlerin oder eines Vermittlers einen außergerichtlichen Schadensausgleich zu erzielen. Vermittler für Erwachsene sind in den meisten Fällen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder Konfliktschlichtungsstellen.
Der Beginn eines Täter-Opfer-Ausgleichverfahrens ist auf Anregung des Opfers, des Täters beziehungsweise der Täterin, des Staatsanwalts beziehungsweise der Staatsanwältin, der Polizei oder des Gerichts in jeder Phase der Ermittlung oder des Strafverfahrens möglich. Ein Vermittlungsversuch setzt aber immer das Einverständnis des Opfers voraus. Ohne dieses Einverständnis ist ein TOA nicht möglich.
In Gesprächen zwischen Täter beziehungsweise Täterin, Opfer und einem Vermittler beziehungsweise einer Vermittlerin sollen die Probleme diskutiert und verarbeitet werden. Ziele sind:
Während bei einer Gerichtsverhandlung der beziehungsweise die Angeklagte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um die geschädigte Person. Sie kann Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen.
Die Vereinbarung über die Wiedergutmachung ist Sache der Beteiligten. Mögliche Formen sind beispielsweise:
Nach Durchführung eines TOA-Verfahrens entscheidet die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt oder ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Leistungen der Täterin oder des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können.
Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet eine Reihe an Vorteilen: