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Hunde der folgenden Rassen gelten als besonders gefährlich und aggressiv:
Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird deshalb vermutet. Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander.
Daneben kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall amtlich festgestellt werden, vor allem von Hunden der folgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander:
Die Feststellung erfolgt regelmäßig beim Vorliegen von Anzeichen, die auf eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit hinweisen, zum Beispiel nach einem Beißvorfall.
Achtung: Nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung kann auch jeder andere Hund einer nicht gelisteten Rasse mit individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren als Kampfhund eingestuft werden.
Wenn Sie einen Hund, dessen Kampfhundeeigenschaft vermutet wird oder amtlich festgestellt ist, halten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.
Die Erlaubnispflicht gilt nicht, wenn die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.
Eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Feststellung, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, ist eine Verhaltensprüfung. Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Hund nicht stärker aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren verhält als andere Hunde.
Es reicht nicht aus, wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, sich aber deutlich aggressiv verhält.
Hinweis: Hat Ihr Hund einmal die Verhaltensprüfung bestanden, erweist sich aber zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderlegbar als Kampfhund.
für die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft:
Die Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Legen Sie die Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung Ihrem Antrag bei.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen oder Nachweise zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft sie zusätzlich benötigt.
je nach Gemeinde unterschiedlich
Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wenden Sie sich für Informationen an die zuständige Stelle.
je nach Gemeinde unterschiedlich
je nach Gemeinde unterschiedlich
keine
03.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg