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Gegenstand eines Volksbegehrens kann ein Gesetz, die Änderung der Landesverfassung oder die Auflösung des Landtags sein.
Zusammen mit anderen Bürgerinnen und Bürgern können Sie in diesen Angelegenheiten ein Volksbegehren einleiten (Zulassungsverfahren). Dies ist auch mit Hilfe einer bestehenden Organisation oder einer neu gegründeten Initiative möglich.
Das Volksgesetzgebungsverfahren gliedert sich in drei Stufen:
für das Zulassungsverfahren: das Innenministerium
Für das Zulassungsverfahren müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen die Zulassung des Volksbegehrens bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihrem Antrag müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beilegen.
Benennen Sie in dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens zwei Vertrauensleute. Diese sind die Ansprechpartner der Verwaltung, besonders wenn nach der Zulassung das Volksbegehren durchgeführt werden kann. Nur die Vertrauensleute dürfen
Das Innenministerium muss das Volksbegehren zulassen, wenn die oben genannten Anforderungen erfüllt sind. Ansonsten lehnt es die Zulassung ab. Bei Ablehnung können Sie den Verfassungsgerichtshof anrufen. Bei Zulassung des Volksbegehrens leitet das Innenministerium die nächste Verfahrensstufe ein.
Hinweis: Wird der Gesetzentwurf wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt, können Sie nur ein neues Verfahren mit einem neuen Gesetzentwurf einleiten. Dasselbe gilt, wenn der Gesetzesentwurf wesentlich geändert werden muss.
für das Sammeln der 10.000 Unterschriften: Keine
Durch Änderungen der Sach- oder Rechtslage können aber Gesetzentwürfe und die bisher dafür geleisteten Unterschriften veralten.
Die Kosten, insbesondere der Aufwand für die Erstellung des Gesetzentwurfs und die Sammlung der Unterstützungsunterschriften, sind von den Initiatorinnen und Initiatoren selbst zu tragen. Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch die Gemeinden erfolgt kostenfrei.
Das Innenministerium muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang über die Zulassung entscheiden.
Keine.
Zum Thema Volksbegehren erhalten Sie auch Informationen auf den Internetseiten des Landtags von Baden-Württemberg Landtag Baden-Württemberg - Volksbegehren
29.03.2023 Innenministerium Baden-Württemberg