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Als Zahnarzt oder Zahnärztin können Sie gesetzlich Krankenversicherte behandeln und die Behandlung über die Krankenkasse abrechnen. Dafür müssen Sie eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung haben.
Durch die Zulassung werden Sie Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Sie sind damit zur Teilnahme an der Versorgung entsprechend ihres vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet.
Hinweis: Die Zulassungsbeschränkungen für die vertragszahnärztliche Versorgung wurden zum 1. April 2007 aufgehoben.
der Zulassungsausschuss des Zulassungsbezirks, in dem Sie sich als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin niederlassen wollen
Zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie
Hinweis: Auch wenn Hinderungsgründe im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts bestehen, können Sie als Vertragszahnarzt oder Vertragszahnärztin zugelassen werden. Jedoch muss der entsprechende Hinderungsgrund spätestens drei Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigt werden. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind mit einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit vereinbar.
Sie müssen die Zulassung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen und die fälligen Gebühren bezahlen.
Der Antrag muss enthalten:
Der Zulassungsausschuss beschließt über den Antrag nach mündlicher Verhandlung. In dem Beschluss wird festgehalten, bis wann Sie Ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz aufnehmen müssen.
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann auf Antrag dieser Zeitpunkt verschoben werden.
Der Beschluss wird Ihnen zusammen mit einer Darstellung Ihrer Rechte zugestellt. Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung und weitere Beteiligte erhalten ein Exemplar des Beschlusses.
Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit: bis zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Zeitpunkt auf Antrag verschoben werden.
Sie müssen die Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen.
Hinweis: Falls Sie dem Zulassungsausschuss die genannten Bescheinigungen über Ihre ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten nicht vorlegen können, müssen Sie diese Sachverhalte anders nachweisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses.
Als Vertragszahnarzt oder –zahnärztin müssen Sie am Vertragszahnarztsitz Ihre Sprechstunde halten.
Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes sind zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.Geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Wenn die Zweigpraxis im Bereich Ihrer Mitglieds-KZV liegt, ist diese für die Genehmigung eines entsprechenden Antrages zuständig. Ansonsten erfolgt eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk die Zweigpraxis liegt.
Wollen Sie Ihren Vertragszahnarztsitz verlegen, müssen Sie beim Zulassungsausschuss einen Antrag stellen.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie Widerspruch einlegen.
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
03.05.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg