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Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe (zum Beispiel im Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:
Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.
Hinweis: Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (zum Beispiel der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich. Als Bewachungsunternehmer müssen sie die Wachpersonen vor Beginn ihrer Tätigkeit der zuständigen Stelle melden.
Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Gewerbebehörden oder bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
die untere Verwaltungsbehörde Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.
Das ist:
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Keine
Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (zum Beispiel Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.
Ab dem 1.1.2019 wird ihre persönliche Zuverlässigkeit in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von 5 Jahren, erneut überprüft.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde.
Wenn Sie sich in den letzten drei Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben
und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie
keine Erlaubnis erhalten.
Sie haben die Personen, die Sie als Wachpersonen beschäftigen oder die Sie mit der
Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen möchten, vor der
Beschäftigung der zuständigen Behörde über das Bewacherregister zu melden.
Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des
Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden
befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen.
Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung wegen Untersagung der
Beschäftigung einer Person wegen Unzuverlässigkeit können als Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.
10.06.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg