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Die Approbation berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine Approbation. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Sie können unter Umständen auch zunächst eine zeitlich und fachlich eingeschränkte Berufserlaubnis erhalten.
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.
Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen im Regierungspräsidium Stuttgart
Hinweis: Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus haben keine rechtliche Bedeutung.
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung wird auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung berücksichtigt. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Sie erhalten die Approbation, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Prüfung teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle
Automatische Anerkennung (nicht für Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten):
Für Abschlüsse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen gleichgestellten Staaten wie z.B. der Schweiz gilt in der Regel:
Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt wurde.
Abschlüsse, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, werden in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
keine
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweis: Senden Sie ausschließlich amtlich beglaubigte Kopien und keine Originale ein! Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine amtlich beglaubigte Kopie in der Originalsprache und eine amtlich beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.
Bei Mehraufwand kann sich die Verwaltungsgebühr erhöhen.
Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Zum Nachweis der Fachsprachkenntnisse auf Niveau C1 müssen Sie eine Prüfung bei der jeweiligen Heilberufekammer ablegen. Die zuständige Stelle meldet Sie hierfür bei der Kammer an, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen wird.
Die Sprachprüfung kostet:
Wenn Sie die Prüfung nicht bestehen sollten, können Sie die Prüfung wiederholen. Sie müssen aber für jede Prüfung wieder die Gebühr bezahlen.
Sie müssen Ihre Sprachkenntnisse nicht nachweisen, wenn Sie einen der folgenden Abschlüsse haben:
Nähere Auskünfte erteilen die zuständige Stelle und die jeweilige Heilberufekammer.
04.09.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg