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Wenn Sie bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 umgehen, ohne diese zu zünden, müssen Sie den Umgang anzeigen.
Airbag- und Gurtstraffereinheiten enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag- und Gurtstraffereinheiten dürfen nur von sachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden. Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal – das heißt mit "eingeschränkter Fachkunde" - erfolgt. Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Die für den Sitz der Betriebsstätte örtlich zuständige Kreispolizeibehörde
Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 umgehen:
Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden.
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Für die Anzeige des Umgangs mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten werden die folgenden Informationen benötigt:
Die Kosten richten sich nach der örtlichen Satzung Ihrer Stadtverwaltung beziehungsweise des Landratsamtes.
Keine, da Anzeige.
Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.
Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter: Einheitlicher Ansprechpartner/Einheitliche Stelle - Serviceportal Baden-Württemberg.
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz (SprengG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Sprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“
14.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg