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Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen.
Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk die Straußwirtschaft liegt
Die Anzeige der Straußwirtschaft ist ausreichend, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Hinweis: Auch wenn der Betrieb einer Straußwirtschaft erlaubnisfrei ist, müssen Sie die sonstigen Vorschriften einhalten, wie zum Beispiel Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen.
Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich oder in elektronischer Form tun.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs vornehmen.
Anzeige mit den oben aufgeführten Angaben
Die Erhebung von Gebühren und die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
Falls Sie Wein ganzjährig ausschenken, müssen Sie wie bei jeder anderen Gaststätte, in der alkoholhaltige Getränke angeboten werden, eine Gaststättenerlaubnis beantragen.
Landesgaststättengesetz (LGastG)
Gaststättenverordnung (GastVO)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 24.04.2024 freigegeben.