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Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie mit dem Willen der stiftenden Person im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung im Einklang stehen. Je nach Art der Änderung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Satzungsänderung erfolgt durch den Vorstand der Stiftung, sofern nicht die stiftende Person in der Satzung einem anderen Organ das Recht zur Satzungsänderung verliehen hat. Das zuständige Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)
Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der stiftenden Person im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille der stiftenden Person darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.
Je nach Art der Änderung müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein (die stiftende Person kann allerdings in der Satzung abweichende Regelungen festlegen):
Notwendig ist, dass entweder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
Notwendig ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und dass die Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
Notwendig ist, dass diese Änderungen der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
Sie müssen die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.
Hinweis: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.
Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.
keine
geänderte Satzung der Stiftung
25,00 bis 1.500 Euro
Ausnahme: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, fallen keine Kosten an.
Auch die Stiftungsbehörde kann die Satzung nach den genannten Maßstäben ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.
27.08.2024 Innenministerium Baden-Württemberg