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Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten. Sie besteht aus Vertrauensperson und stellvertretenden Mitgliedern.
In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Vertrauenspersonwenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
Die Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Nächstes Wahljahr ist 2022.
Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn:
Stufenvertretungen sind:
die bisherige Schwerbehindertenvertretung
Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle noch keine Schwerbehindertenvertretung gewählt, so können der Betriebs- oder Personalrat oder drei Wahlberechtigte die Wahl organisieren. Das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt kann die Wahl einleiten.
Wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen müssen nicht nur vorübergehend beschäftigt sein.
Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Beschäftigte. Die Wahlberechtigung besteht unabhängig von Beschäftigungsdauer und Alter.
Wenn die Zahl von wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen nicht erreicht wird, dann ist eventuell die Zusammenfassung eines Betriebes oder einer Dienststelle mit anderen Betrieben des gleichen Arbeitgebers bzw. Dienststellen möglich. Das kann nur mit einem räumlich nahe liegenden Betrieb desselben Arbeitgebers oder mit einer räumlich nahe liegenden und grundsätzlich gleichstufigen Dienststelle derselben Verwaltung erfolgen.
In Betrieben oder Dienststellen, in denen weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt und die Betriebs- Dienststellenteile räumlich naheliegend sind, ist die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen. Dabei wird zu einer Wahlversammlung der schwerbehinderten Menschen eingeladen. In der Versammlung wird dann ein Wahlleiter gewählt, der die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und mindestens eines stellvertretenden Mitglieds im weiteren Verlauf der Versammlung durchführt.
Ab 50 wahlberechtigten Personen oder räumlicher Entfernung der Betriebs- beziehungsweise Dienststellenteile muss das förmliche Wahlverfahren durchgeführt werden.
Dafür bestellt die bisherige Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten. Wenn keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, können der Betriebs- oder Personalrat, drei Wahlberechtigte oder das Integrationsamt zu einer Versammlung der Wahlberechtigten einladen. In dieser Versammlung wählen sie dann den dreiköpfigen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand muss anschließend die Wahl einleiten und dafür sorgen, dass sie ordnungsgemäß abläuft.
Möglichst unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen zur Wahl
Verzeichnis der Wahlberechtigten (vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen)
Die entstehenden Kosten für die Wahl muss der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr tragen. Die Höhe des Aufwands ist abhängig von der Art des Wahlverfahrens und der Zahl der Wahlberechtigten.
Ein Wahlrecht zwischen vereinfachtem und förmlichem Wahlverfahren besteht nicht. Es ist das Wahlverfahren anzuwenden, dessen Voraussetzungen im jeweiligen Betrieb bzw. in der jeweiligen Dienststelle gegeben sind.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales, beauftragt vom Sozialministerium, hat dessen ausführliche Fassung am 31.03.2022 freigegeben.