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Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung Beschäftigten mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellten BeschäftigtenMenschen. Sie besteht aus Vertrauensperson und stellvertretenden Mitgliedern.
In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Vertrauenspersonwenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
Die Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Nächstes Wahljahr ist 202.
Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn:
Stufenvertretungen sind:
die bisherige Schwerbehindertenvertretung
Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle noch keine Schwerbehindertenvertretung gewählt, so können der Betriebs- oder Personalrat oder drei Wahlberechtigte die Wahl .
Wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen müssen nicht nur vorübergehend beschäftigt sein.
Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Beschäftigte. Die Wahlberechtigung besteht unabhängig von Beschäftigungsdauer und Alter.
Wenn die Zahl von wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen nicht erreicht wird, dann ist eventuell die Zusammenfassung eines Betriebes oder einer Dienststelle mit anderen Betrieben des gleichen Arbeitgebers beziehungsweise Dienststellen möglich. Das kann nur mit einem räumlich nahe liegenden Betrieb desselben Arbeitgebers oder mit einer räumlich nahe liegenden und grundsätzlich gleichstufigen Dienststelle derselben Verwaltung erfolgen.
Im vereinfachten Wahlverfahren sollten mindestens drei bis vier Wochen zur Vorbereitung und Durchführung eingeplant werden, im förmlichen Wahlverfahren mindestens neun Wochen unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Fristen.
Möglichst unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen zur Wahl
Verzeichnis der Wahlberechtigten (vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen)
Die entstehenden Kosten für die Wahl muss der Arbeitgeber beziehungsweise der Dienstherr tragen. Die Höhe des Aufwands ist abhängig von der Art des Wahlverfahrens und der Zahl der Wahlberechtigten.
Ein Wahlrecht zwischen vereinfachtem und förmlichem Wahlverfahren besteht nicht. Es ist das Wahlverfahren anzuwenden, dessen Voraussetzungen im jeweiligen Betrieb beziehungsweise in der jeweiligen Dienststelle gegeben sind.
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX):
10.08.2026 Kommunalverband für Jugend und Soziales, beauftragt vom Sozialministerium Baden-Württemberg