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Im Arzneimittelgesetz werden die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen beschrieben.
Dort ist geregelt, dass Sie für die Herstellungserlaubnis der zuständigen Stelle eine sachkundige Person mit entsprechender Qualifikation und Zuverlässigkeit anzeigen müssen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen.
Genehmigungsfiktion: Unverzüglich bei Veränderung anzuzeigen.
Es fallen Kosten gemäß der Landesgebührenordnung an.
Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 20 Arzneimittelgesetz droht ein Bußgeld.
Führungszeugnis beantragen
20.11.2023 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg