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Mit der Förderung der Brückenbauwerke nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) unterstützt das Land Kommunen, ihren Investitionsrückstand in diesem sicherheits- und verkehrssensiblen Bereich abzubauen.
Viele Brücken in kommunaler Baulast sind in einem maroden Zustand.
Steigende Anforderungen an Brückenbauwerke erhöhen die Investitionskosten. Neben den Brücken in Landes- und Bundesbaulast spielen die kommunalen Brückenbauwerke für ein leistungsfähiges Straßeninfrastrukturnetz eine zentrale Rolle.
Das Land fördert deshalb Maßnahmen zur Modernisierung von Brückenbauwerken an Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen in Baulast der Landkreise oder Gemeinden.
Nach § 2 LGVFG können die Ertüchtigung beziehungsweise Teilerneuerungen von Brückenbauwerken und die zeitgleich anfallenden Instandsetzungsarbeiten und der Ersatzneubau von Brückenbauwerken in der Baulast der Landkreise oder Gemeinden gefördert werden.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
das zuständige Regierungspräsidium als Bewilligungsstelle
Für eine Förderung sind der tatsächliche verkehrliche Bedarf sowie ein bedarfsgerechter Ausbaustandard zu Grunde zu legen und die zu fördernden Straßenprojekte nach den Kriterien
von der Vorhabenträgerin beziehungsweise vom Vorhabenträger zu bewerten.
Melden Sie das Vorhaben bei der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Programm in schriftlicher Form an.
Die zuständige Stelle prüft die Förderfähigkeit.
Erst nach Aufnahme in das Programm kann die Vorhabensträgerin oder der Vorhabensträger einen Antrag auf Genehmigung und Bewilligung des Vorhabens stellen.
bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres
In begründeten Einzelfällen sind Aufnahmen in das Förderprogramm auch das Jahr über möglich.
Programmanmeldung
Für die Programmaufnahme einer Brückenmodernisierungsmaßnahme ist nachzuweisen, dass die Erhaltungsplanung alle Maßnahmen zur Beseitigung vorhandener Defizite in Bezug auf die Tragfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit beinhaltet.
Betroffen sind Bauwerke, deren Traglasteigenschaften aufgrund von
nicht mehr heutigen und künftigen Anforderungen genügen.
Für eine angestrebte Ertüchtigung/Verstärkung des Bestandsbauwerks ist darzulegen, dass eine Restnutzungsdauer von mindestens 25 Jahren als Kriterium für die Langfristigkeit erreicht werden kann.
Wird ein (Teil-)Ersatzneubau angestrebt, muss dessen Wirtschaftlichkeit gegenüber anderen Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich auf Basis einer durchgeführten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in Anlehnung an die RI-WI-BRÜ dargelegt werden.
Antragstellung
Fügen Sie dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung bei (vergleiche Nummer 2.3 der *VwV-LGVFG):
Die Bewilligungsstelle kann, wenn dies notwendig ist, weitere Planunterlagen beziehungsweise Gutachten anfordern.
keine
Über die vollständigen Anmeldungen zur Programmaufnahme wird zum 1. März jeden Jahres unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Fördermittel entschieden.
keine
In der jeweils aktuellen Fassung werden Zuwendungen gewährt nach
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen gewährt.
Sie haben keinen Rechtsanspruch, dass Ihnen die Zuwendungen gewährt werden.
01.07.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg