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Jedes Lebensmittelunternehmen ist nach EU-Recht verpflichtet,
Eine Sonderform der Registrierung von Betrieben, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bearbeiten oder behandeln, ist die Zulassung nach EU-weit geltenden Regeln.
Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden geben Auskunft, ob im Einzelfall eine Zulassung erforderlich ist, und welche Verfahrensschritte dabei zu beachten sind.
Nicht registrierungspflichtig sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn
jede untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,
Registrieren Sie sich schriftlich.
Nutzen Sie das zur Verfügung stehende Formular und füllen Sie es vollständig aus.
Schicken Sie es durch E-Mail, Post oder Fax an die zuständige Stelle.
Bei E-Mail-Versand können Sie auf die Unterschrift verzichten.
Die zuständige Stelle erfasst die Daten und erstellt eine Liste der Lebensmittelunternehmen.
Die Liste der registrierten Lebensmittelbetriebe wird nicht veröffentlicht.
Sie erhalten keine Rückmeldung oder Bestätigung über die erfolgte Registrierung.
Hinweis: Landwirtschaftliche Betriebe, die im „Gemeinsamen Antrag“ landwirtschaftliche Förderungen beantragen, stimmen zu, dass die amtliche Lebensmittelkontrolle ihre Angaben zu Art und Umfang der Tierhaltung sowie Nutzung und Umfang der Fläche zur Futter- oder Lebensmittelproduktion nutzen.
Die Angaben zu antragstellender Person und Unternehmen werden zur Aktualisierung des Verzeichnisses der registrierten Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygieneverordnung) genutzt.
zeitnah, spätestens innerhalb von 4 Wochen
bei mehreren Betriebsstätten: für jede Betriebsstätte ein eigenes Formular
keine
Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Kosten für die Einreichung der Meldung, wie zum Beispiel Portogebühren.
Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten
28.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg