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Höhe:
2/3 der Aufwendungen , höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr.
Art:
Die anzuerkennenden Aufwendungen mindern Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Einkommensteuerbescheid.
Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, sind nur 2/3 der in diesem Teil des Kalenderjahres angefallenen Kosten förderfähig, maximal 4.000 Euro.
Beispiel: Das Kind wird im Juli des Kalenderjahres 14 Jahre alt. Dann erkennt die zuständige Stelle nur die Kosten an, die von Januar bis Juli entstanden sind.
Nicht geltend machen können Sie Ausgaben für
Hinweis: Schulgeld können Sie unter anderen Voraussetzungen im Rahmen eines eigenen Höchstbetrages ebenfalls steuerlich geltend machen.
Sie müssen die Förderung in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind beantragen. Geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bitte die gesamten begünstigten Aufwendungen an. Ihr Finanzamt nimmt die Kürzung auf 2/3 und die Begrenzung auf 4.000 Euro automatisch vor.
Die Einkommensteuererklärung übermitteln Sie am besten elektronisch an das Finanzamt.
Achtung: Sie müssen Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie folgende Einkünfte erzielen oder daran beteiligt sind:
Dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung für die Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung), die Bilanz und die gesamte Einkommensteuererklärung.
Formulare bekommen Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet.
Hinweis: Steuererklärungen per E-Mail nimmt das Finanzamt nicht an. Sie müssen Ihre Steuererklärung eigenhändig unterschreiben, um sie fristgerecht abzugeben.
Sie erhalten einen schriftlichen Einkommensteuerbescheid per Post.
Als Rechnung gelten auch:
Beim Finanzamt entstehen Ihnen keine Kosten.
Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Haushalt, steht der Höchstbetrag dem Elternteil zu, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Der andere Elternteil hat keinen Anspruch auf Förderung von Kinderbetreuungskosten, weil das Kind nicht zu seinem Haushalt gehört.
Gehört das Kind zum Haushalt beider Elternteile, kommt es zu einer Halbteilung des Höchstbetrags, das heißt, jedem Elternteil steht ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zu, es sei denn, sie beantragen übereinstimmend eine andere Aufteilung des Höchstbetrags.
05.01.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums