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Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
Die Informationsbeauftragte muss entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit haben.
Sie ist unter anderem dafür verantwortlich, dass Arzneimittel korrekt registriert, ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht irreführend beworben werden.
Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg am Regierungspräsidium Tübingen
Die Anzeige einer informationsbeauftragten Person können Sie schriftlich oder online vornehmen:
Genehmigungsfiktion: Unverzüglich bei Veränderung anzuzeigen.
Es entstehen Kosten nach der Landesgebührenordnung.
Die angegebene Bearbeitungsdauer ist eine Mindestdauer.
Bei Verstoß droht ein Bußgeld.
20.11.2023 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg