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Leistungen

Informationsbeauftragte Anzeige

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

Die Informationsbeauftragte muss entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit haben.

Sie ist unter anderem dafür verantwortlich, dass Arzneimittel korrekt registriert, ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht irreführend beworben werden.

Zuständige Stelle

Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg am Regierungspräsidium Tübingen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Informationsbeauftragte Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Informationsbeauftragte Personen benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin.
  • Alternativ eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent.

Verfahrensablauf

Die Anzeige einer informationsbeauftragten Person können Sie schriftlich oder online vornehmen:

  • Sie zeigen die informationsbeauftragte Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online Dienstes an. In der Anzeige sind Nachweise zur Sachkunde der Person anzuhängen.
  • Nach Eingang prüft die Behörde die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Wenn bei der Prüfung das Fehlen von Dokumenten auffällt, wird die anzeigende Person kontaktiert und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
  • Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung wird die Behörde für zuständige Behörde eine Entscheidung treffen.
  • Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
  • Die Entscheidung wird Ihnen mitgeteilt.
  • Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und Ihnen mit der Bitte um Zahlung zugesendet.

Fristen

Genehmigungsfiktion: Unverzüglich bei Veränderung anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweis (Kopie)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis (Kopie)
  • Formular „Erklärung zur Benennung“
  • Verpflichtungserklärung

Kosten

Es entstehen Kosten nach der Landesgebührenordnung.

Bearbeitungsdauer

Die angegebene Bearbeitungsdauer ist eine Mindestdauer.

Hinweise

Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

Freigabevermerk

20.11.2023 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg