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Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 der 42. BImSchV genannten Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser festgestellt wird. Die zuständige Behörde nimmt die Information entgegen und prüft die von Ihnen veranlassten Maßnahmen. Gegebenenfalls nimmt die Behörde auch Kontakt mit Ihnen auf.
Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.
Die zuständige Immissionsschutzbehörde sind in den meisten Fällen die örtlich zuständigen unteren Immissionsschutzbehörden, d.h.
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):
Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Meldung bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde machen.
Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser festgestellt wird.
Zur Erfüllung der Informationspflichten steht für die Betreiber die bundesweit einheitliche Webanwendung KaVKA-42.BV zur Verfügung.
Die Nutzung der Webanwendung KaVKA-42.BV ist in Baden-Württemberg für alle Anzeigepflichten nach § 13 und für alle Informationspflichten nach § 10 der 42. BImSchV vorgeschrieben. Zusätzlich kann die Webanwendung für Mitteilungen nach § 14 verwendet werden.
Bei Überschreitung eines Maßnahmenwertes sind Sie unter anderem verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Angaben gemäß Anlage 3 Teil 1 oder 2 der 42. BImSchV sowie insbesondere
Bei der Verwendung der Webanwendung KaVKA-42.BV erfolgt eine Abfrage aller erforderlichen Angaben.
Die Kosten ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung der zuständigen Immissionsschutzbehörden.
Ansprechpartner bei technischen Fragen zur Webanwendung KaVKA-42.BV (zum Beispiel bei Fragen zur Bedienung der Software, bei Registrierungsproblemen) ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW):
Bei fachlichen Fragen (zum Beispiel Fragen zur Einstufung einer Anlage und zum Anwendungsbereich der 42. BImSchV, Fragen zu bereits in KaVKA-42.BV registrierten Anlagen, Fragen zu einzelnen Betreiberpflichten) wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg
05.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg