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Wenn Sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und daher der Hilfe durch andere bedürfen, haben Sie Anspruch auf "Hilfe zur Pflege". Diese wird aber nur geleistet, wenn Sie die Pflegeleistungen weder selbst tragen können noch sie von anderen - z.B. der Pflegeversicherung - erhalten.
Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen für Sie in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit
Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:
Wenn Sie in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt erhalten.
Das Sozialamt veranlasst bei nicht Pflegeversicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch das Gesundheitsamt oder eine andere geeignete Stelle. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Es gibt keine Fristen.
Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich.
Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:
Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin mit Ihrem zuständigen Bearbeiter oder Ihrer zuständigen Bearbeiterin, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.02.2022 freigegeben.