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Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Bevor Sie erstmalig Aufträge für Heimarbeit erteilen, müssen Sie die Genehmigung der zuständigen Stelle abwarten.
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.
Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
1. Bitte nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und informieren Sie diese über Ihre Absicht, Personen in Heimarbeit beschäftigen zu wollen (§ 7 Heimarbeitsgesetz).
2. Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 6 Heimarbeitsgesetz halbjährig dazu verpflichtet sind, den zuständigen Stellen Listen zu melden, in denen Sie die in Heimarbeit beschäftigten Personen aufführen. Für die Meldung im Januar 2023 beachten Sie bitte folgende Schritte:
Für Rückfragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte an die Entgeltprüfer der Regierungspräsidien. Kontaktdaten finden Sie auf der Seite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg (Rubrik Themen, hier: Heimarbeit). Sie können auch an folgende E-Mail-Adressen eine E-Mail schreiben und um eine Kontaktaufnahme bitten:
Die Heimarbeiterliste müssen Sie halbjährlich (elektronisch) an die zuständige Stelle übermitteln:
keine
keine
keine
Für inhaltliche Rückfragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Regierungspräsidium. Ansprechpartner finden Sie auf den Seiten der Gewerbeausicht Baden-Württemberg (Rubrik Themen, hier: Heimarbeit). Sie können auch eine E-Mail an folgende E-Mail-Adressen senden und um Kontaktaufnahme bitten:
18.01.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg