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Labore, die im Auftrag von Futtermittelunternehmen Analysen bei Futtermitteln durchführen, sind verpflichtet, nicht sichere Futtermittel zu melden.
Folgende Fragen müssen Sie als Verantwortlicher oder Verantwortliche eines Labors im Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht prüfen:
Hinweis: Diese Meldepflicht ergänzt die Pflichten der Futtermittelunternehmer. Diese müssen unverzüglich die für Sie zuständigen Stellen über ergriffene Maßnahmen unterrichten, wenn Sie annehmen, dass die von Ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel nicht sicher sind.
Das für das jeweilige Labor zuständige Regierungspräsidium.
Über nicht sichere Futtermittel müssen Sie unverzüglich schriftlich oder elektronisch die zuständige Stelle informieren. Sie können die Meldung formlos machen.
unverzüglich
Sie müssen folgende Informationen übermitteln:
keine
Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung) nicht sicherer Futtermittel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 verhängen.
Weitere Informationen über die amtliche Futtermittelkontrolle finden Sie in der Lebenslage "Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd".
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):
21.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg