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Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu und der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) im Rahmen der nach dem jeweiligen Staatshaushaltsplan des Umweltministeriums verfügbaren Mittel gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Das Land gewährt Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse. Mit den Zuwendungen sollen insbesondere Vorhaben zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und zur wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge entsprechend den Zweckbestimmungen des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) gefördert werden. Im Rahmen der Förderrichtlinien Wasserwirtschaft (FrWw 2024) werden Maßnahmen im Bereich der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und des Gewässerbaus gefördert.
Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium. Zuständig für die Prüfung der Anträge sind die zuständigen unteren Wasserbehörden.
Zuwendungen werden nach Maßgabe der Förderrichtlinien Wasserwirtschaft beziehungsweise. der Förderrichtlinien Altlasten sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu und der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) im Rahmen der nach dem jeweiligen Staatshaushaltsplan des Umweltministeriums verfügbaren Mittel gewährt.
Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe) - mit Ausnahme von Landkreisen - sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (zum Beispiel Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände) und kommunale Unternehmen in privater Rechtsform mit einem kommunalen Anteil von mehr als 50 Prozent können Zuwendungen erhalten. Kommunale Landesverbände in Baden-Württemberg können Zuwendungen im Rahmen des Gemeinschaftsprojekts "Landesweite Erstellung von Hochwassergefahrenkarten" erhalten. Die Zweckverbände Bodenseewasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und "Kleine Kinzig" erhalten keine Zuwendungen.
Zuwendungen sind nach Muster 2 bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen.
Die notwendigen Rechtsverfahren und die sonstigen erforderlichen Verfahren (zum Beispiel Grunderwerb) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen sein oder vor dem Abschluss stehen. Dies gilt auch für die einzelnen Teilvorhaben.
Förderanträge sind spätestens bis einschließlich 1. Oktober vor Beginn des Jahres, in dem mit dem Vorhaben begonnen werden soll, bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Diese Frist gilt nicht für Vorhaben nach den Nummern 10.2, 12.3, 12.7 und für Unterhaltung, Betrieb und Instandsetzung von Becken mit überörtlicher Bedeutung (§ 63 Absatz 3 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) nach den Nummern 12.1 und 15.2 des Abschnitts III.
Keine
Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich auf das Kalenderjahr, das dem Stichtag folgt.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Weitergehende Informationen zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben finden Sie auf der Internetseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.
12.08.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg