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Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung müssen regelmäßig die Feststellung des Grundversorgers mitteilen.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, am 1. Juli 2024 für ihre Netze die Grundversorger jeweils für Strom und Gas für die nächsten drei Kalenderjahre (2025-2027) erneut festzustellen sowie dies bis spätestens zum 30. September 2024 im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM BW), digital mitzuteilen
Formular für die Meldung Gas
Meldeformular für Strom
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sie sind Netzbetreiber eines in Baden-Württemberg gelegenen Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung.
Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind Sie verpflichtet, am 1. Juli 2024 für Ihre Netze die Grundversorger, jeweils für Strom und Gas für die nächsten drei Kalenderjahre (2025 bis 2027) erneut festzustellen.
Darüber hinaus müssen Sie dies bis spätestens zum 30. September 2024 im Internet veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM BW), schriftlich mitteilen.
Gerne können Sie der zuständigen Stelle die Mitteilung per E-Mail zukommen lassen (poststelle@um.bwl.de).
Beachten Sie die folgenden Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG):
Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Absatz 2 Satz 1 EnWG).
Die Grundversorgungspflicht ist die Pflicht des Grundversorgers in Netzgebieten der allgemeinen Versorgung Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu machen und zu diesen Bedingungen jeden Haushaltskunden zu versorgen (§ 36 Absatz 1 EnWG).
Maßgeblich ist nicht die Anzahl der Anschlüsse oder Zähler, sondern die Anzahl der Kunden. Ob diese über einen Grundversorgungs- oder Sondervertrag bedient werden, ist dabei unerheblich; alle dem Gesetzesbegriff entsprechenden Haushaltskunden sind der Feststellung zugrunde zu legen.
Haushaltskunden sind gemäß § 3 Nr. 22 EnWG
und
Ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung ist abgegrenzt durch das Gebiet, das der Konzessionsvertrag der jeweiligen Gemeinde umfasst. Werden innerhalb einer Gemeinde Netze auf Grundlage mehrerer Konzessionsverträge betrieben, listet der Netzbetreiber in seiner Mitteilung die Grundversorger der einzelnen Konzessionsgebiete auf.
30. September 2024
Bitte verwenden Sie für Ihre Rückmeldung des Grundversorgers Strom die Excel Datei.
Verwenden Sie für Ihre Rückmeldung des Grundversorgers Gas die Excel Datei.
Bitte beachten Sie für beide Fälle unser Anschreiben.
keine
keine
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
20.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg