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Ist die Ermittlung der Körperdosis gemäß Strahlenschutzverordnung wegen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung nicht möglich? Dann müssen Sie die Festlegung einer Ersatzdosis durch die zuständige Behörde für Strahlenschutz beantragen.
Wenn es die Strahlenschutzverordnung für Ihre Einrichtung vorschreibt, haben Sie als Strahlenschutzverantwortlicher für die Ermittlung der Körperdosis der zu überwachenden Personen zu sorgen. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung ist dies nicht möglich. Es kann verschiedene Gründe für die unterbliebene oder fehlerhafte Messung geben. Zum Beispiel wurde das Dosimeter nicht innerhalb der von der Messstelle vorgegebenen Frist zurückgesandt oder das Dosimeter ist nicht auswertbar. In jedem Fall müssen Sie bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz eine Ersatzdosis beantragen.
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.
Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.
schnellstmöglich
abhängig vom Einzelfall zwischen 150 EUR und 1.000 EUR
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV):
30.10.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg