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Wenn Sie eine
Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Stilllegung einer JGS-Anlage reichen Sie mindestens 6 Wochen im Voraus bei der zuständigen Behörde ein.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahme Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Landesbauordnung Baden-Württemberg und Bundes-Immissionsschutzgesetz ist.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Anzeige an die zuständige Wasserbehörde richten.
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind als höhere Wasserbehörden zuständig, wenn sich die Anzeige auf ein Betriebsgelände bezieht, auf welchem mindestens eine Anlage vorhanden oder geplant ist,
In allen anderen Fällen sind:
in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung,
in einem Landkreis: das Landratsamt,
als untere Wasserbehörde zuständig.
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
Wenn Sie die Anzeige online einreichen wollen:
Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail senden wollen:
Die Anzeige richten Sie mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich oder online an die zuständige Behörde.
Gebühren werden nur fällig, wenn die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen anordnen muss. Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes Baden-Württemberg.
Die Bearbeitung dauert zwischen 2 und 6 Wochen.
Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete können Sie im Internet beim Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg abfragen. Sie können hier: Hochwassergefahrenkarten einsehen.
04.07.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg