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Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gegen Bezahlung erbringen wollen, müssen Sie im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.
Eine Registrierung ist möglich für:
Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Die Vertretung vor Gericht dürfen nur Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen vornehmen. Für die kostenlose Rechtsdienstleistung im Familien- und Freundeskreis gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.
Außerhalb des Kreises der Familie, der Nachbarn oder der Freunde dürfen Sie kostenlos rechtlich beraten
Dies gilt grundsätzlich auch für karitative Organisationen und Einrichtungen, soweit diese Rechtsdienstleistungen erbringen.
Der Präsident des Landgerichts Freiburg für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen.
Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach.
Der Präsident des Landgerichts Stuttgart für den Geschäftsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Hinweis: In den anderen Bundesländern bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten.
Sie können sich registrieren, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind in den für die beantragte Tätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts besonders theoretisch und praktisch sachkundig.
Praktisch sachkundig sind Sie, wenn Sie in dem Bereich, in dem Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, in der Regel mindestens zwei Jahre
Es müssen grundsätzlich Tätigkeiten sein, die eine selbstständige Bearbeitung von Mahn- und Vollstreckungssachen zum Gegenstand haben und bei denen Sie Korrespondenz und Schriftsätze mit materiell-rechtlicher Darlegung der Forderung und Behandlung von Einwendungen fertigen. Die praktische Sachkunde kann beispielsweise bei einer Inkassodienstleistung erworben worden sein als
Sie können diese Sachkunde nachweisen.
Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall nach den Vorschriften der Rechtsdienstleistungsverordnung abgeschlossen.
Sie können den Antrag auf Registrierung schriftlich bei der zuständigen Registrierungsbehörde stellen.
Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisse) sind zum 1. Januar 2009 erloschen, es sei denn, Sie haben bis spätestens zum 31. Dezember 2008 einen "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber" gestellt.
Achtung: Sollten Sie den Antrag erst am oder nach dem 1. Januar 2009 gestellt haben, sind Sie bis zum Zeitpunkt der Registrierung nicht mehr befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und die Bezeichnung "Rechtsbeistand" zu führen.
Sie müssen zusammen mit dem Antrag vorlegen:
Die theoretische Sachkunde müssen Sie durch Zeugnisse, in der Regel über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang, nachweisen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Sachkundelehrgänge und die Zeugnisse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die praktische Sachkunde weisen Sie in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit nach.
Über den Antrag entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Rechtsdienstleistungsregisters.
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie nach dem RDG registrierte Personen unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).
Hinweis: Alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, müssen Sie sofort der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen.
25.07.2022 Justizministerium Baden-Württemberg