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Für die Überwachung und Abnahme von Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (DRV Baden-Württemberg, AOK Baden-Württemberg sowie landesunmittelbare Betriebskrankenkassen) sind viele Fachleute nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig.
Die ehrenamtlichen Ausschussmitglieder haben einen Anspruch auf eine Entschädigung. Das Sozialministerium Baden-Württemberg als zuständige Stelle für diesen Ausbildungsberuf hat die Art und Höhe der Entschädigungen in einer Verwaltungsvorschrift festgeschrieben.
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Alle Tätigkeiten im Rahmen der Ausschusstätigkeit sind grundsätzlich entschädigungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel alle Sitzungen, die Erstellung von Prüfungsaufgaben, die Bewertung oder Korrektur von Prüfungsarbeiten, die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen bis hin zur Unterzeichnung von Prüfungszeugnissen.
Eine Entschädigung können beantragen:
sowie sonstige helfende Personen und Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater, sofern sie von dritter Stelle keinen Ersatz erhalten.
Die Entschädigung umfasst:
Die Entschädigungen werden nur auf Antrag ausgezahlt.
Füllen Sie den Entschädigungsantrag vollständig aus und fügen Sie gegebenenfalls notwendige Nachweise bei.
Bitte stellen Sie nur einen Antrag für die gesamte Prüfung (schriftlicher und mündlicher/praktischer Teil) mit allen entschädigungspflichtigen Tätigkeiten.
Bei Tätigkeiten in mehreren Ausschüssen ist für jeden Ausschuss ein eigener Entschädigungsantrag einzureichen.
Die Anträge werden nach Antragsdatum bearbeitet und ausgezahlt.
Wenn Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg oder bei der AOK Baden-Württemberg beschäftigt sind, müssen Sie Ihre Reisekosten direkt bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
Zu Beginn des Folgejahres erhalten Sie eine Bescheinigung über die ausgezahlten Entschädigungsbeträge, da diese als Bruttovergütung gezahlt werden. Sie sind bei der Einkommenssteuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anzugeben. Innerhalb des gesetzlich festgelegten Freibetrags sind die Entschädigungen steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Entschädigungen müssen Sie innerhalb eines Jahres beantragen (Ausschlussfrist).
Je nach Art der Entschädigung müssen Nachweise eingereicht werden.
Bei Entschädigungen für Nachteile bei der Haushaltsführung:
Bei Auslagen / Reisekosten:
Die Kosten für das Porto für den Entschädigungsantrag werden nicht erstattet.
Die aktuellen Informationen zum Thema Entschädigungen finden Sie hier.
§ 40 Zusammensetzung, Berufung
§ 76 Überwachung, Beratung
§ 77 Errichtung
08.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg