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Sie möchten erreichen, dass der Gemeinderat Ihres Wohnorts eine bestimmte Angelegenheit behandelt?
Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie einen Einwohnerantrag stellen.
Kein Einwohnerantrag ist möglich zu:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes
Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Einwohnerantrag haben.
Unterschriftsberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnt.
Sie müssen den Einwohnerantrag schriftlich stellen.
Benennen Sie bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift.
Diese Vertrauenspersonen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Einwohnerantrag abzugeben und entgegenzunehmen. Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauenspersonen.
Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, wird die Angelegenheit in einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen beschließenden Ausschusses behandelt.
In dieser Sitzung werden auch die Vertrauenspersonen angehört.
Sie können den Einwohnerantrag jederzeit stellen.
Ausnahme: Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie ihn innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses stellen.
keine
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Einwohnerantrags im Gemeinderat behandelt.
keine
25.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg