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Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist an dasjenige Gericht zu richten, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.
Gegen Sie wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen und Sie sind mit diesem nicht einverstanden, weil Sie zum Beispiel meinen:
Sie müssen den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, einlegen:
Verwenden Sie das Formular, das dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist. Der Einspruch muss keine Begründung enthalten.
Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit ab an:
In dem anschließenden Gerichtsverfahren prüft das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist.
Sie müssen den Einspruch innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckunsbescheids, einlegen. Abweichend hiervon gilt im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren eine Frist von einer Woche für die Einlegung des Einspruchs.
Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
keine
Das Gericht bestimmt im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch auch, wer die Kosten für das Mahnverfahren zu tragen hat.
Keine
08.02.2024; Justizministerium Baden-Württemberg