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Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.
Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
Für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.
Nachdem Sie einen Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen angezeigt haben prüft die zuständige Behörde die Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
Sie haben dem/der betroffenen Beschäftigten oder ihrer Vertretung Kopien der Anzeige zur Kenntnis zu geben.
Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen.
Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:
Keine
Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
28.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg