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Sie planen in Ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Entlassungen? Dann sind Sie unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, das der Agentur für Arbeit vorab schriftlich zu melden (anzuzeigen). Das gilt auch, wenn Sie
Sie können die Entlassungsanzeige nicht nachholen. Ab wann die Anzeigepflicht besteht, richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und der Zahl der Entlassungen. Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie ihn vor einer Anzeige bei der Agentur für Arbeit schriftlich über Ihr Vorhaben unterrichten. Gemeinsam mit dem Betriebsrat müssen Sie darüber beraten, wie Entlassungen verhindert und deren Folgen minimiert werden können.
Folgende Informationen müssen Sie dem Betriebsrat mitteilen:
Von der Anzeigepflicht bei Entlassungen ausgenommen sind:
Wenn Saison und Kampagne-Betriebe allerdings aus anderen Gründen Entlassungen vornehmen (zum Beispiel vor Saisonende oder wegen Betriebsstillegung), gilt für sie die Anzeigepflicht.
Zählt Ihr Betrieb zum Baugewerbe und erhalten Sie Saison-Kurzarbeitergeld, dann müssen Sie die Entlassungen ebenfalls melden.
Agentur für Arbeit, die für Ihren Betrieb zuständig ist. Eine Filiale inklusive der Filialleitung gilt als ein Betrieb.
Wenn Ihr Betrieb folgende Voraussetzungen erfüllt, sind Sie zur Anzeige von Entlassungen verpflichtet:
Die Anzeige von Entlassungen müssen Sie schriftlich einreichen.
Vor der Anzeige
Anzeige bei der Agentur für Arbeit:
Die Kündigungen müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem frühesten Zeitpunkt, zu dem sie zulässig sind – nach Ablauf der Sperrfrist – ausgesprochen sein. Ansonsten müssen Sie die beabsichtigten Kündigungen der Agentur für Arbeit erneut melden.
Wenn es einen Betriebsrat gibt:
Keine
Keine
21.02.2022
Bundesministerium für Arbeit und Soziales