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Wenn Sie als ausreisepflichtige Person durch eine nachhaltige Beschäftigung Ihren Lebensunterhalt selbst sichern und in Deutschland gut integriert sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung. Eine Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung, die Sie erhalten können, wenn
• Sie bis zum 31.12.2022 ins Bundesgebiet eingereist sind und
• Sie die weiteren Voraussetzungen des § 60b Absatz 1 Nummer 1 bis 11 erfüllen.
Die Beschäftigungsduldung wird in der Regel für 30 Monate erteilt. Hiermit erhalten Sie und Ihr Arbeitgeber Rechtssicherheit, denn die Beschäftigungsduldung schützt Sie vor einer Abschiebung, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Einem ausreisepflichtigen Ehe- oder Lebenspartner sowie ausreisepflichtigen minderjährigen ledigen Kindern kann die Duldung für den gleichen Zeitraum erteilt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Ablauf der Beschäftigungsduldung besteht die Möglichkeit der Verlängerung. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann alternativ auch der Übergang in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen (zum Beispiel Aufenthaltsgewährung aufgrund nachhaltiger Integration nach § 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d AufenthG).
Den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungssduldung richten Sie an die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, wenn Sie
Diese leitet Ihren Antrag an das für die Erteilung der Beschäftigungsduldung zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe weiter.
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Nachweise verlangen.
Bitte beachten Sie: Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Antragsfrist
Es gibt keine Frist für die Antragstellung. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsduldungbei der Ausländerbehörde zu stellen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
Geltungsdauer :
Die Beschäftigungsduldung wird in der Regel für 30 Monate erteilt. Die Geltungsdauer kann jedoch aufgrund individueller Umstände variieren (zum Beispiel, wenn ein Arbeitsvertrag mit kürzerer Dauer vorgelegt wird).
Die Beschäftigungsduldung kann verlängert werden. Die Verlängerung sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Sie im Anschluss an die Beschäftigungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.
Die Gebühr für die Erteilung der Beschäftigungsduldung beträgt:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Anwendungshinsweise des Bundesministeriums des Inneren zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
Bundesministerium des Inneren - Häufig gestellte Fragen zum Thema: Aufentaltsrecht
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg: Beschäftigung von Asylbewerbern, Schutzberechtigten und ausreisepflichtigen Ausländern
24.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg