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Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) ihren Hauptsitz hat.
Sie sind der Strahlenschutzverantwortliche, der Vertretungsberechtige oder der Strahlenschutzbevollmächtigen. Sie haben den genehmigten oder angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung beendet.
Sie können die Mitteilung hier online erledigen:
Sie können die Beendigung aber auch schriftlich mitteilen. Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument .
Schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs.
keine
keine
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
21.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg