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Mit dem Aufstiegs-BAföG unterstützen Bund und Länder finanziell die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten und zum Lebensunterhalt. Die Förderung beinhaltet staatliche Zuschüsse, die Sie nicht zurückzahlen müssen. Darüber hinaus erhalten Sie die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Mit diesem Darlehen kann die Differenz zwischen den staatlichen Zuschüssen und dem maximalen Förderbetrag abgedeckt werden.
Die Förderung bezieht sich auf
Höhe der Leistungen
Über 700 verschiedene Fortbildungsziele können gefördert werden. Darunter fallen unter aanderem:
Auch als Bachelorabsolventin oder -absolvent können Sie eine Förderung erhalten, wenn Sie zusätzlich eine Aufstiegsfortbildung anstreben und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine Altersgrenze gibt es nicht.
Seit dem 01. August 2020 besteht ein Förderanspruch auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Damit können bis zu drei Fortbildungen mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gefördert werden, beispielsweise von der Gesellin zur Servicetechnikerin, von der Servicetechnikerin zur Meisterin und von der Meisterin zur Betriebswirtin im Handwerk.
Die drei Fortbildungsstufen sind demnach:
- Geprüfter Berufsspezialist in (mind. 200 Unterrichtsstunden, ausschließlich in Teilzeit)
- Bachelor Professional (mind. 400 Unterrichtsstunden, Voll-/Teilzeit)
- Master Professional (mind. 400 Unterrichtsstunden, Voll-/Teilzeit)
Vollzeitmaßnahmen: Diese müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen umfassen (max. drei Jahre).
Teilzeitmaßnahmen: Diese müssen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen (max. vier Jahre).
Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk Sie Ihre Hauptwohnung haben.
Das Amt für Ausbildungsförderung ist
Sie haben Anspruch auf die Förderleistung, wenn unter anderem:
Die für Sie zuständige Stelle berät und informiert Sie über Ihre individuellen Fördermöglichkeiten. Es empfiehlt sich, sie frühzeitig zu kontaktieren.
Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem der Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch von Beginn des Antragsmonats an. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.
keine
Bei Vollzeitmaßnahmen: Nachweise über eigenes Einkommen und Vermögen sowie über das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners.
Sollten Sie über eine eigene Krankenversicherung verfügen, ist ebenfalls ein Nachweis notwendig. Ihr Amt für Ausbildungsförderung kann weitere Unterlagen anfordern.
Keine
Kostenlose Info-Hotline:
25.05.2023 Regierungspräsidium Stuttgart