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Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen wollen, muss es dafür zugelassen werden. Dies gilt auch für Anhänger.
Die Zulassung (Anmeldung) berechtigt Sie dazu,
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,
Den Antrag auf Erstzulassung stellen Sie beziehungsweise Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde entweder persönlich vor Ort oder online über das i-Kfz Portal.
Bei der Zulassung werden sogenannte Halterdaten erfasst:
Nach erfolgreicher Zulassung erhalten Sie die Zulassungspapiere. Die Zulassungsbehörde teilt Ihnen ein Kennzeichen zu.
Bei Online-Beantragung über das i-Kfz Portal gehen Sie wie folgt vor:
1. i-Kfz-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde aufrufen (den Link finden Sie oben im Bereich "Onlinedienst")
2. Identität nachweisen:
3. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II freilegen.
4. Notwendige Daten in die Antragsmaske des i-Kfz-Portals eingeben:
5. Antragsdaten werden automatisiert validiert.
6. Zahlung der Gebühr über ein ePayment-System, Zahlungsart kann je nach zuständiger Zulassungsbehörde variieren.
7. Eingaben und Antragstellung bestätigen.
8. Antrag wird in Echtzeit automatisiert geprüft.
9. Zulassungsbescheid und vorläufiger Zulassungsnachweis werden sofort online bereitgestellt und müssen innerhalb von 30 Minuten heruntergeladen oder per E-Mail an sich selbst verschickt werden. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht innerhalb von 30 Minuten abgerufen, ist eine sofortige Inbetriebsetzung nicht möglich. Sie dürfen mit diesem Nachweis 10 Tage am Straßenverkehr teilnehmen.
10. Zulassungsbescheid ausdrucken und mitführen, vorläufigen Zulassungsnachweis ausdrucken, sichtbar am Fahrzeug anbringen und sofort losfahren
11. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die Stempelplakettenträger sowie der Plakettenträger für die Hauptuntersuchung (HU) mit Plaketten zum Aufkleben auf das Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt.
12. Spätestens 14 Tage nach Zulassung muss die Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeführt und bei Kennzeichenwechsel die Plaketten auf das Kennzeichen aufgebracht werden.
Im Rahmen des Verfahrens erfolgt eine automatische Prüfung auf Kfz-Steuerrückstände und Gebührenrückstände.
Wird einer der Schritte nicht positiv abgeschlossen, können Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde wenden.
Es gibt keine Frist.
bei Vertretung durch einen Dritten:
bei Änderungen am Fahrzeug:
Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen um Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):
07.08.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg