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Wenn Sie bereits eine Erlaubnis haben, mit Krankheitserregern zu arbeiten und diese Tätigkeit angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise
Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.
Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem
Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen. Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:
Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob
unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit
je nach Aufwand zwischen EUR 50,00 und EUR 1.000
Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
keine
Infektionsschutzgesetz (IfSG):
30.10.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg