Im Hinblick auf die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer für den Bereich "berufsständische Versorgung" war die Einrichtung eines Versorgungswerkes auf Bundesebene nicht möglich. Daher ist im Jahr 1993 im Bundesland Nordrhein-Westfalen das WPV als Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet worden. Außer dem Saarland haben sich alle Bundesländer durch Abschluss von Staatsverträgen mit dem Land Nordrhein-Westfalen dem WPV angeschlossen.