Lebenslagen
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Durch die Widmung (ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung) erhalten die Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Sache. Das heißt, sie können dann im Rahmen der Straßengesetze für die im Widmungszweck bestimmten Verkehrsfunktionen durch jedermann benutzt werden (Gemeingebrauch).
Im Rahmen der Widmung können öffentliche Straßen, Wege und Plätze beschränkt werden:
Mit der Widmung wird gleichzeitig festgelegt, ob eine Straße eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist.
Die Straßenklasse bestimmt den Träger der Straßenbaulast.
Der Straßenbaulastträger übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben.
Wenn Sie Straßen über das übliche Maß hinaus nutzen wollen, müssen Sie eine Sondernutzungserlaubnis dafür beantragen.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Straßenfest oder eine ähnliche Veranstaltung organisieren, für die Sie die Straßenflächen sperren lassen müssen.
Wie Sie vorgehen müssen, um eine Erlaubnis zu erhalten, lesen Sie in der Leistung "Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis beantragen".
Für welche besonderen Nutzungsarten Sie sonst eine Erlaubnis benötigen, erfahren Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Thema "Sondernutzungen an Straßen".
Beachten Sie auch, dass das Aufstellen beziehungsweise Anbringen von Werbeanlagen genehmigungspflichtig ist.
Strom, Wasser, Gas oder Telekommunikation - vieles wird für Bürgerinnen und Bürger unsichtbar durch unterirdisch verlegte Leitungen bis zu den eigenen vier Wänden transportiert.
Wenn Sie neue Leitungen unterirdisch im öffentlichen Straßenraum verlegen lassen, müssen Sie vorher einen Antrag auf "Aufgrabung einer Straße für Leitungsverlegung" stellen. Die Leistungsbeschreibung gibt Ihnen grundlegende Informationen dazu.
Eine Straße kann auch entwidmet beziehungsweise eingezogen werden.
Dies ist möglich, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist (Verlust der Verkehrsbedeutung z.B. durch Bau einer neuen Straße) oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit (z.B. Erholungsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger oder der Landschaftsschutz) die Einziehung erfordern. Wenn die öffentliche Nutzung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt wird, handelt es sich um eine Teileinziehung.
Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.
Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung.
Es entfallen mit der Entwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers. Für das Straßengrundstück gelten dann nur noch die Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten.
Reinigungs- und Streupflicht
Städte und Gemeinden können ihre Straßenanlieger durch eine "Streupflichtsatzung" verpflichten, die Gehwege vor ihren Grundstücken zu reinigen, im Winter den Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Erfüllen die Städte und Gemeinden diese Verpflichtung jedoch selbst, können sie von den Straßenanliegern insoweit Gebühren erheben.
Straßenanlieger im Sinne einer Streupflichtsatzung sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße (an einem öffentlichen Gehweg) liegen.
Als Straßenanlieger gelten auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die zwar nicht an einer öffentlichen Straße (Gehweg) angrenzen, aber über eine solche erschlossen sind (Hinterliegergrundstücke).
Besitzer in diesem Sinne sind beispielsweise die Mieter eines Grundstücks.
Bei einseitigen Gehwegen kann die Räum- und Streupflicht durch die Satzung teilweise dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite auferlegt werden.
Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, kann die Räum- und Streupflicht durch die Satzung auf Flächen am Rande der Fahrbahn (z.B. in einer Breite von einem Meter) angeordnet werden.
Der Umfang der Räum- und Streupflicht ist in der Streupflichtsatzung geregelt. Diese schreibt beispielsweise vor,
Stand: 23.05.2023
Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg