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Hat Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, können Sie ein Europäisches Mahnverfahren durchführen.
Ausgenommen davon sind Schuldnerinnen und Schuldner in Dänemark.
Überschreitet die Forderung die Höhe von 5.000 Euro nicht, können Sie auch ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen durchführen.
Diese beiden Verfahren ermöglichen es Ihnen, Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug einfacher, schneller und mit geringeren Kosten durchzusetzen.
Daneben haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Forderung mit den nationalen Gerichtsverfahren (Zivilklage, gerichtliches Mahnverfahren) geltend zu machen und auf dieser Grundlage gegen Ihre Schuldnerin oder Ihren Schuldner im Ausland zu vollstrecken.
Welches Verfahren in Ihrem Fall geeignet ist oder welches von beiden Sie wählen können, zeigt Ihnen der Assistent auf den ejustice-Seiten der Europäischen Kommission.
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
10.09.2024 Justizministerium Baden-Württemberg