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Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aus.
Ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 BVFG und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit.“
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
01.08.2026 Innenministerium Baden-Württemberg