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das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München
Ihr Design können Sie schriftlich oder elektronisch anmelden.
Wenn Sie Ihr Design schriftlich anmelden möchten:
Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:
Achtung: Es wird nicht geprüft, ob das angemeldete Design auch die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt – zum Beispiel in Bezug auf die Neuheit und Eigenart des Designs. Ein Design wird also auch eingetragen, wenn eine oder mehrere dieser Schutzvoraussetzungen fehlen. Designschutz entsteht jedoch nur, wenn das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung Neuheit und Eigenart aufweist. Diese Schutzvoraussetzungen werden aber erst im Streitfall im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder in einem Verletzungsverfahren vor Gericht geprüft.
Als Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Das heißt auch, dass Sie als Designinhaber gegen jedes Design vorgehen können, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als Ihr eingetragenes Design erweckt.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat dessen ausführliche Fassung am 19.12.2018 freigegeben.