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Auszubildende haben während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
BAB wird als Zuschuss gezahlt. Sie müssen sie daher nicht zurückbezahlen.
Bewilligungsdauer:
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
Persönliche Voraussetzungen:
Voraussetzungen von Ausbildungen:
Ihre berufliche Ausbildung ist förderfähig, wenn:
Nur in wenigen Ausnahmefällen kann BAB für eine Zweitausbildung in Betracht kommen.
Voraussetzungen von Bildungsmaßnahmen:
BAB wird auf Antrag gewährt. Diesen müssen Sie schriftlich stellen. Das dafür notwendige Formblatt liegt bei der zuständigen Stelle aus.
Sie können den Antrag auch nach Beginn der Maßnahme stellen. Dann wird die BAB rückwirkend nur vom Beginn des Monats an bewilligt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Über den Anspruch wird normalerweise bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden. Danach müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.
frühestmöglichen
Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die Agentur für Arbeit.
keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 29.06.2018 freigegeben.