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Haben Sie für eine berufliche Fortbildung eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Meister-BAföG) in Anspruch genommen? Dann müssen Sie den Anteil, den Sie als Darlehen erhalten haben, zurückzuzahlen.
Dazu haben Sie folgende Möglichkeiten:
Hinweis: Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit, höchstens jedoch für sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei. Mit Beginn der Rückzahlungspflicht können Sie zwischen einem festen Zinssatz und einem variablen Zinssatz wählen. Diese Zinssätze werden jeweils am 1. April und am 1. Oktober neu festgelegt. Der Zinssatz liegt in jedem Fall unter dem marktüblichen Zinssatz.
Können Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation vorübergehend die Raten nicht zahlen, kann die zuständige Stelle das Darlehen für zwölf Monate stunden.
Ihnen kann in folgenden Fällen ein Teil der Darlehensforderung erlassen werden:
Hinweis: Bei einer bis zum 30.06.2009 erfolgten Existenzgründung können Ihnen auf Antrag 66% des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen werden.
Für die vorübergehende Stundung der Ratenzahlungen oder für einen Teilerlass der Darlehens müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen für eine vorübergehende Stundung der Ratenzahlungen:
Hinweis: Nach Stundung und einer etwaigen Verlängerung kann die zuständige Stelle die Zahlung der gestundeten Raten ganz erlassen. Die Voraussetzungen für die Erlassbewilligung müssen für den gestundeten Zeitraum und für den Zeitpunkt der Antragsstellung auf Erlass vorliegen.
Voraussetzungen für einen Teilerlass wegen erfolgreich abgeschlossener Weiterbildungsmaßnahmen (gilt nur für Maßnahmen und Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.07.2009 begonnen haben):
Voraussetzungen für einen Teilerlass wegen Existenzgründung:
Etwa 30 Tage vor dem vertraglich festgelegten Tilgungsbeginn erhalten Sie ein Informationsschreiben. Darin informiert Sie die KfW über den Tilgungsbeginn und weist Sie noch einmal auf die geltenden Darlehensbedingungen hin.
Eine Stundung der Raten oder den Teilerlass wegen Existenzgründung können Sie schriftlich bei der KfW beantragen.
Hinweis: Für die Zahlung der monatlichen Raten müssen Sie der KfW eine Einzugsermächtigung erteilen. Die Raten werden jeweils zum Monatssende eingezogen. Das Konto, von dem die Raten abgebucht werden, haben Sie bereits im Darlehensvertrag angegeben. Sollte sich Ihre Kontoverbindung geändert haben, müssen Sie das der KfW unverzüglich mitteilen.
Das Darlehen müssen Sie innerhalb von 10 Jahren mit einer gesetzlich festgelegten monatlichen Rate von mindestens 128 Euro zurückzahlen.
Wenn Sie eine Stundung der Raten oder einen Teilerlass der Darlehensforderung erhalten möchten, müssen Sie dies der KfW so früh wie möglich mitteilen.
bei Antrag auf Stundung der Raten: aktuelle Nachweise über Ihre Einkommenssituation (z.B. Gehaltsbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid)
für die Beantragung von Stundung oder Teilerlass: keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dessen ausführliche Fassung am 14.10.2016 freigegeben.