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Nach dem Entgelttransparenzgesetz muss Ihr Arbeitgeber Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen sagen, anhand welcher Kriterien und Verfahren Ihr Entgelt sowie das Entgelt für eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit im Betrieb bestimmt wird.
Er muss Ihnen auch sagen, wie hoch dieses Entgelt im Vergleich ist (Median-Wert von mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts).
Was genau Sie erfragen können, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist beziehungsweise einen Tarifvertrag anwendet oder nicht.
Wenn Ihr Arbeitgeber tarifgebunden oder tarifanwendend ist, muss er für Ihre Tätigkeit und die von Ihnen benannte Vergleichstätigkeit:
Wenn Ihr Arbeitgeber nicht tarifgebunden oder tarifanwendend ist, muss er:
Um die Transparenz der Entgeltsstrukturen zu verbessern, werden private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten aufgefordert (aber nicht verpflichtet), betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen. Wenn er ein solches Prüfverfahren unter Beteiligung des Betriebsrates durchgeführt hat, muss Ihr Arbeitgeber die Beschäftigten über die Ergebnisse informieren, zum Beispiel bei einer Betriebsversammlung oder indem er die Ergebnisse betriebsintern veröffentlicht.
Außerdem müssen Arbeitgeber, die nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind und in der Regel mehr als 500 Beschäftigte haben, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern erstellen und als Anlage zum Lagebericht im Bundesanzeiger veröffentlichen. Wenn Ihr Arbeitgeber gegen das Entgeltgleichheitsgebot verstößt, können Sie verlangen, genauso bezahlt zu werden wie die besser verdienenden Kolleginnen beziehungsweise Kollegen mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit. Der Arbeitgeber ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen dazu verpflichtet, vorenthaltenen Leistungen zu zahlen. Ist er nicht dazu bereit, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich einfordern. Die Informationen aus dem Auskunftsanspruch können dabei helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Leitende Angestellte wenden sich direkt an den Arbeitgeber.
Die Auskunft müssen Sie schriftlich oder per E-Mail beantragen.
Dazu können Sie das Musterformular ausdrucken und ausfüllen. Sie können Ihre Anfrage aber auch ohne Formular stellen.
Wenn Ihr Arbeitgeber nicht tarifgebunden oder tarifanwendend ist, muss er Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Anfrage in Textform, also schriftlich oder per E-Mail, antworten. Über eine Verzögerung muss er sie informieren.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie aufgrund Ihres Geschlechts beim Entgelt benachteiligt werden, können Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen oder sich an den Betriebsrat oder Personalrat wenden. Notfalls können Sie auch rechtliche Schritte unternehmen.
Sie können die Auskunft nicht beliebig oft stellen, sondern Wartefristen einhalten:
Hinweis: Diese Fristen gelten nicht, wenn Sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich geändert haben.
Keine
Hinweis: Als beschäftigte Person können Sie um Unterstützung des Betriebs- oder Personalrats bitten.
Bei Fragen können Sie sich wenden an das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
11018 Berlin
Servicetelefon: 030 201 791 30 (Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr)
E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesfamilienministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2019 freigegeben.